Statuten

Statuten

des Berufsverbandes österreichischer Fachärzte für Orthopädie und orthopädische Chirurgie

 

  1. Der Verein führt den Namen „Berufsverband Österreichischer Fachärzte für Orthopädie“. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt sich auf alle Bundesländer Österreichs.
  2. Dieser Verein bezweckt die Vertretung der fachlichen und wirtschaftlichen Interessen aller österreichischen ärzte, die den Titel „Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie“ führen oder „Facharzt für Orthopädie und Traumatologie“ führen, sowie aller zu den beiden Sonderfächern in Ausbildung Stehenden.
  3. Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. Spenden
    3. Vermächtnisse und sonst wie immer Namen habende Zuwendungen
    4. 4. Erträge durch Veranstaltungen, Sponsoring und Publikationen
  4. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
    1. ordentliche
    2. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.
  5. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder fördernden Mitglied erfolgt über Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Vor der konstituierenden Versammlung erfolgt die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern durch Proponenten.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Tod
    2. freiwilligen Austritt, der jedoch dem Vorstand längstens 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben ist. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das nächste Kalenderjahr wirksam.
    3. Durch Streichung des Mitgliedes durch den Vorstand.
    4. Wegen unehrenhafter, schuldhafter oder sittenwidriger Handlungen, die gegen die Interessen des Berufsverbandes gerichtet sind und
    5. überhaupt wegen grober Verletzung der Pflichten der Mitglieder. Ausgeschiedene Mitglieder haben gegen den Verband keinerlei Ansprüche auf Rückvergütung von Zuwendungen, noch auf das Verbandsvermögen.
  7. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen und aller Vergünstigungen, die durch die Mitgliedschaft entstehen können, teilhaftig zu werden.
    Sämtliche Vergünstigungen können auf Beschluß des Vorstandes auch Nichtmitgliedern, jedoch bei jederzeitigem Widerruf zugänglich gemacht werden.Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht sind an die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages gebunden.
  8. Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Verbandes stets voll zu wahren und zu fördern, sich an die Statuten des Verbandes, sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.
    Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Verbandes abträglich sein könnte.
  9. Die Organe des Verbandes sind:
    1. Die Generalversammlung (GV)
    2. Der Vorstand
    3. Die Rechnungsprüfer
    4. Das Schiedsgericht
    5. Im Bedarfsfalle und mit Einstimmigkeit eines Vorstandsbeschlusses ein Geschäftsführer.
  10. Die Generalversammlung.
    Die ordentliche Generalversammlung hat alljährlich längstens bis 10.12. vom Vorstand einberufen zu werden. Eine ausserordentliche GV kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden, von ordentlichen Mitgliedern nur über schriftlich begründeten Antrag unter genauer Bezeichnung der Gründe, wobei ein solcher Antrag von mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder unterzeichnet sein muß. Nach Einlangen eines solchen formentsprechenden Antrages muß der Vorstand die GV längstens innerhalb von 4 Wochen einberufen.
    Im übrigen muß eine Einberufungsfrist von 14 Tagen eingehalten werden. Beschlußfähig ist die GV bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller ordentlichen Mitglieder. Beschlüsse in der Generalversammlung werden, soweit in den Statuten nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefaßt. Für die Absetzung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder, für die änderung der Statuten, sowie für die Auflösung des Vereines, ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich und zwar:
    Anwesenheit von zwei Drittel aller ordentlichen Mitglieder und drei Viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder.
    Wenn zur festgesetzten Zeit nicht zwei Drittel aller ordentlichen Mitglieder erschienen sind, ist nach Ablauf einer halben Stunde die GV beschlußfähig, gleichgültig wieviele Mitglieder erschienen sind, davon ausgenommen sind nur Beschlüsse, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern.
    Den Vorsitz in der GV führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident oder ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied. Über die Vorgänge bei jeder GV ist ein Protokoll aufzunehmen, welches insbesondere die Zahl der Anwesenden, Beschlußfähigkeit, Anträge und Stimmenverhältnisse enthalten muß.
  11. Die Generalversammlung ist zuständig für die
    1. Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Kassiers, sowie der weiteren Vorstandsmitglieder.
    2. Wahl der Rechnungsprüfer und Aufnahme der Ehrenmitglieder und fördernder Mitglieder.
    3. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    4. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses und Beschlußfähigkeit darüber.
    5. Beschlußfassung über allfällige änderungen der Statuten.
    6. Auflösung des Vereines
  12. Der Vorstand
    Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern und zwar:
    1. dem Präsidenten
    2. dem Vizepräsidenten
    3. dem Kassier
    4. sowie weiteren 2 Mitgliedern die durch die GV mit einfacher Mehrheit zu wählen sind.

    Der Vorstand hat das Recht bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ein anderes ordentliches Mitglied an dessen Stelle zu kooptieren, wozu nachträgliche Genehmigung durch die nächste GV einzuholen ist. Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre, wobei eine Wiederwahl jederzeit möglich ist. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder bei ordnungsgemäßer Ladung erschienen sind. Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes ist einfache Mehrheit notwendig, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Beschlüsse des Vorstandes ist gemäß §10 ein Protokoll anzufertigen.

  13. Wirkungsweise des Vorstandes:
    1. Erstellung des alljährlichen Rechnungsabschlusses und Voranschlages.
    2. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
    3. Erlassung der Geschäftsordnung.
    4. Vorbereitung der Anträge für die GV und Obsorge für den Vollzug der gefaßten Beschlüsse.
    5. Entscheidung über Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern, sowie überhaupt zur Entscheidung bei allen Angelegenheiten des Verbandes, die nicht in die Kompetenz der GV fallen.
  14. Der. Präsident vertritt den Verband in allen Belangen nach außen und führt als Mitglied des Vorstandes den Vorsitz in demselben, wie auch in der GV. Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere Urkunden und dergleichen zeichnet der Präsident mit einem Vorstandsmitglied.
    Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt allein, aber gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand, unter eigener Verantwortung, Anordnungen zu treffen.
  15. Das Schiedsgericht
    In allen, aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus fünf Personen besteht. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Obmann das Schiedsgerichtes aus der Zahl der Verbandsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los,-. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder.
    Mitglieder: die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
  16. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen GV unter Beachtung der in 10 enthaltenen Voraussetzungen beschlossen werden.
    Im Falle der freiwilligen Auflösung hat die gleiche Generalversammlung auch über die Verwertung des vorhandenen Vereinsvermögens zu bestimmen.
  17. Für den Verein gilt die Datenschutzerklärung in ihrer aktuellen Version auf der Vereinswebsite bvdo.or.at.